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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen JESA AG

1.   Allgemeines
Die vorliegenden  allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden integrierten Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen JESA AG und ihren Kunden. Abweichende oder ergänzende Bedingungen werden nur dann anerkannt, wenn sie ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurden.

2.    Vertrag
2.1.    Der Vertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung der JESA AG wirksam.
2.2.    Da die JESA AG ausschließlich auftragsbezogen produziert, behält sie sich vor, die Bestellmenge zu überschreiten und bis zu 5% mehr als die bestellte Menge zu liefern.
2.3.    Die Gültigkeit von Rahmenverträgen ist begrenzt auf ein Jahr ab der ersten Lieferung, sofern im Angebot nicht anders angegeben.
2.4.    Nach Ablauf der Gültigkeit des Rahmenvertrags behält sich die JESA AG vor, die noch nicht abgerufenen Mengen zu liefern und zu verrechnen.
2.5.    Wenn der Kunde eine Verlängerung der Vertragsgültigkeit wünscht, werden die Preise Gegenstand eines neuen Angebots.

3.    Preise
3.1.    Gültig sind nur diejenigen Preise, die in unserem schriftlichen Angebot, im abgeschlossenen Vertrag oder in der Auftragsbestätigung festgehalten wurden.
3.2.    JESA AG behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit und ohne Voranzeige bei veränderten Marktverhältnissen oder infolge Preissteigerungen anzupassen, wobei folgende Punkte beachtet werden:
•    Alle Angebote bleiben während 1 Monat ab dem Angebotsdatum gültig, wenn im schriftlichen Angebot nichts anderes vorgesehen wurde;
•    Bei erheblichen Materialpreisschwankungen ist die geschädigte Partei zu einer Preisanpassung berechtigt.

4.    Lieferfristen
4.1.    Die Bestimmung der Lieferfristen erfolgt nach sorgfältiger Abwägung; die Lieferfristen sind jedoch nur dann verbindlich, wenn ein Fixtermin ausdrücklich vereinbart und in der Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt wurde.
4.2.    Unter Vorbehalt der vorangehenden Bestimmung verpflichtet sich JESA AG, dem Kunden die vereinbarten Produkte an den in der Auftragsbestätigung festgelegten Terminen oder kurz vorher zu liefern, während der Kunde sich verpflichtet, die Produkte im vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen und zu bezahlen.
4.3.    Bei den Rahmenverträgen unterscheidet JESA AG zwischen der "ersten Lieferung" und den "weiteren Abrufen". Um zu gewährleisten, dass die erste Lieferung am vereinbarten Termin erfolgt, muss die erste Bestellung gleichzeitig mit dem Abschluss des Rahmenvertrages erfolgen.
4.4.    Die Lieferfristen werden angemessen verlängert, wenn Hindernisse auftreten, die außerhalb des Einflussbereichs von JESA AG liegen, wie zum Beispiel Epidemien, eine Mobilmachung, ein Krieg, eine Meuterei, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen von notwendigen  Rohstoffen sowie behördliche Maßnahmen.
4.5.    Keinerlei Arten von Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden, vom Vertrag zurückzutreten.

5.    Verpackung
Die Verpackung ist in den Preisen der JESA AG inbegriffen, wenn nichts anderes im schriftlichen Angebot bestimmt wurde. Sie wird in der Regel nicht zurückgenommen.
Die Verpackung erfolgt in der Regel in Kartonagen. JESA AG-eigene Paletten, Behälter, Kassetten und andere Mehrwegverpackungen bleiben ihr Eigentum und sind vom Käufer oder vom Empfänger unverzüglich und portofrei an den Versandort zurückzusenden.

6.    Versand und Gefahrenübergang
6.1.    Der Versand und der Gefahrenübergang erfolgt aufgrund der im Angebot vereinbarten Bedingungen. Ohne besondere Vereinbarungen steht es der JESA AG frei, die am vorteilhaftesten erscheinenden Versandart zu wählen.
6.2.    Expresssendungen erfolgen auf Kosten des Kunden, sofern er diese Versandart fordert hat.
6.3.    Bei Kleinsendungen (Bestellwert unter CHF 1'000.-) behaltet sich die JESA AG vor, die Bearbeitungsgebühren in der Höhe von CHF 100.- pro Sendung und die entstehenden Frachtkosten zusätzlich zum Warenpreis dem Kunden in Rechnung zu stellen.

7.    Zahlungen
7.1.    Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug wenn im Angebot nicht anders angegeben ist, und in der im Angebot vereinbarten Währung zu leisten.
7.2.    Eventuell vorgesehene Skontoregelungen sind im Angebot jeweils bezeichnet.
7.3.    Die Rückbehaltung von Zahlungen seitens des Kunden sowie die Verrechnung  geschuldeter Beträge mit von der JESA AG nicht anerkannten Gegenansprüchen sind nicht zulässig.
7.4.    Die JESA AG hat das Recht, die Lieferungen bei abgelaufener Zahlungsfrist zurückzubehalten.
7.5.    Hält der Kunde die Zahlungsfrist nicht ein, hat er vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 10% pro Jahr zu entrichten, und zwar ohne dass er in Verzug gesetzt wurde. Das Recht der JESA AG, im Falle von Verzug für weitere Schäden Ersatz zu verlangen, bleibt vorbehalten.
Nach der zweiten Mahnung werden zusätzlich zu den Verzugszinsen Bearbeitungsgebühren von CHF 50.- pro Mahnung in Rechnung gestellt.

8.    Eigentumsvorbehalt
8.1.    Die gesamte von JESA AG gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der JESA AG. Der Kunde ermächtigt die JESA AG den Eigentumsvorbehalt ab dem Vertragsschluss ins öffentliche Register einzutragen und alle weiteren notwendigen Formalitäten auf Kosten des Kunden vorzunehmen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde die gelieferte Ware in intaktem Zustand zu halten und diese auf eigene Kosten zu Gunsten der JESA AG gegen Diebstahl, gegen Bruch-, Feuer- und Wasserschäden und andere Risiken zu versichern.
Ware, die nicht vollständig bezahlt wurde, darf weder veräußert, verpfändet noch sonst mit Rechten Dritter belastet werden. Der Verkauf im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit des Kunden untersteht der vorgängigen schriftlichen Genehmigung der JESA AG. In diesem Fall tritt der Kunde seine Kaufpreisforderung an die JESA AG ab.
8.2.    Die JESA AG behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an ihren Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Dokumenten vor; diese dürfen Dritten nur mit vorgängiger schriftlicher Genehmigung der JESA AG zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf erste Aufforderung hin zurückzugeben, wenn keine Bestellung erfolgt ist.

9.    Garantie für Mangel
9.1.    Der Kunde hat die Lieferung sofort zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Erhalt der Ware JESA AG schriftlich anzuzeigen.
9.2.    Verborgene Mängel müssen - nachdem sie entdeckt wurden - innerhalb derselben Frist schriftlich angezeigt werden.
9.3.    Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur diejenigen, die in den Beschrieben als solche bezeichnet wurden. Die Garantie besteht in diesen Fällen bis spätestens zum Ablauf der Garantiefrist.
9.4.    Die JESA AG haftet nicht für Mängel, die aufgrund des natürlichen Gebrauchs verursacht wurden, oder aufgrund von nicht bei der JESA AG erfolgten Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung, insbesondere bei Transport oder Lagerung der Ware, oder für Mängel wegen einer bestimmten Verwendungsart der Ware, der die JESA AG im Einzelfall nicht schriftlich zugestimmt hat.
    Anrecht auf Garantie entfällt im Besonderen, wenn der Kunde oder ein Dritter Abänderungen oder unangemessene Behebungen durchführt oder wenn der Kunde, im Fall von Mängel, nicht alle notwendige Maßnahmen nimmt, um die daraus folgenden Schaden zu mindern, und JESA AG keine Gelegenheit erhält, der Lage zu begegnen.
9.5.    Produkte, die aufgrund eines nachweislich von der JESA AG zu vertretenden Mangels vollständig oder teilweise unbrauchbar sind, wozu auch das offensichtliche Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, werden nach Wahl der JESA AG kostenlos nachgebessert, kostenlos neu geliefert oder zum verrechneten  Preis zurückgenommen.
    Der Kunde hat der JESA AG die Möglichkeit und die nötige Zeit zu gewähren, um die gemäß pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Verbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen.
9.6.    Die Garantiefrist beträgt 12 Monate ab der ersten Inbetriebsetzung, längstens jedoch 15 Monate ab Versand. Sofern der Zustand des Produktes seitens der JESA AG Verbesserungen oder eine Ersatzlieferung erfordert, verlängert sich die Garantiefrist um die Dauer, während der das Produkt nicht vertragsgemäß benutzt werden konnte.
9.7.    Die mangelhaften Produkte müssen der JESA AG zur Verfügung gestellt werden. Die JESA AG ersetzt die Kosten der Rücksendung nur, wenn sie zur Wahl der Versandart ihre Zustimmung gegeben hat.  

10.    Schadenersatzpflicht/Produktehaftpflicht
Alle sich aus dem Produkthaftpflichtgesetz ergebenden Rechte und Pflichten werden zurückgewiesen, insoweit dies gesetzlich zulässig ist.
Alle Fälle von Vetragsverletzung und derer juristischen Folgen, sowie alle Ansprüche des Kunden oder Dritter, unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage, werden in den vorliegenden Geschäftsbedingungen umfassend geregelt. Ausgeschlossen sind insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen, Preisminderungsansprüchen, Forderungen auf Aufhebung oder Kündigung des Vertrages, welche nicht ausdrücklich im Vertrag vorbehalten wurden. Der Kunde oder ein Dritter kann keinesfalls Ersatz verlangen für Schäden, die nicht am gelieferten Gegenstand selbst entstanden sind, wie Produktionsverluste, Betriebsverluste, Geschäftsverluste, Gewinneinbußen oder jeder anderen direkten oder indirekten Schaden.
Dieser Haftungsausschluss ist wirkungslos in Fällen von Arglist oder schwerem Verschulden der JESA AG; der Haftungsausschluss findet indessen Anwendung in Fällen von Arglist oder schwerem Verschulden von Hilfspersonen der JESA AG.

11.    Annullierung
11.1.    Die Annullierung von Bestellungen setzt das ausdrückliche, schriftliche Einverständnis der JESA AG voraus. Allfällige Beanstandungen an einer  Lieferung berechtigen den Kunden nicht  zur Annullierung der Restlieferungen der Bestellung. Die JESA AG ist berechtigt ihre Lieferungen einzustellen, wenn sich die finanzielle Situation des Kunden im Verhältnis zur Situation bei Vertragsabschluss verschlechtert hat; ebenso wenn die aktuelle Situation nicht mit derjenigen übereinstimmt, wie der Kunde sie anfänglich beschrieben hatte.
11.2.    Das Vorhandensein von Betreibungen gegen den Kunden, Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden anderer Elemente, die auf eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Kunden schließen lassen, berechtigt die JESA AG die Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung der laufenden Verträge zu verweigern.

12.    Erfüllungsort
Erfüllungsort für Leistungen ist der Sitz der JESA AG. Für Zahlungen ist der Erfüllungsort ebenfalls der Sitz der JESA AG, Rte du Petit-Moncor 9, 1752 Villars-sur-Glâne, Schweiz, oder falls abweichend vereinbart, in jedem Fall bei einer Gesellschaft der JESA Gruppe.

13.    Gerichtsstand
Ausschließlicher und zwingender Gerichtsstand ist CH-1752 Villars-sur-Glâne. Die Vertragspartner der JESA AG verzichten ausdrücklich auf jeden anderen Gerichtsstand.

14.    Anwendbares Rechts
Es gelangt einzig Schweizerisches Recht zur Anwendung, insbesondere das Schweizerische Obligationenrecht (OR).
Auf internationaler Ebene ist die Anwendung des Wiener Kaufrechts
(SR 0.221.211.1) ausgeschlossen.

15.    Kenntnisnahme der AGB
Der Kunde erklärt ausdrücklich, vom Inhalt der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen zu haben und diese zu akzeptieren.

Version 1.0 vom 14.12.2011